AGBs Novoferm Firmengruppe

Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Gruppenunternehmen der Novoferm-Firmengruppe in Deutschland Stand 01/20
Gültig ab 01.02.2026
 

1. Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Gruppenunternehmen der Novoferm-Firmengruppe in Deutschland, Stand 02/2026 gelten für alle Kaufverträge und Werklieferverträge mit und ohne Montagenebenleistung von NOVOFERM. Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich Stand 01.02.2026 auf nachfolgende Gruppenunternehmen:
     
    o Novoferm GmbH, Schüttensteiner Str. 26, 46419 Isselburg (Reg.: AG Coesfeld HRB 7771)
    o Novoferm Vertriebs GmbH, Schüttensteiner Str. 26, 46419 Isselburg (Reg.: AG Coesfeld HRB 12057)
    o Novoferm Spare Parts GmbH, Isselburger Straße 31, 46459 Rees (Reg.: AG Coesfeld HRB 13895)
    o DSS Docking Solution und Service GmbH, Springrad 4, 30419 Hannover (Reg.: AG Hannover HRB 202851)
    o Novoferm Verladetechnik und Service GmbH, Willi-Bleicher-Straße 7
       (Gewerbegebiet – Im großen Tal), 52353 Düren (Reg.: AG Düren HRB 2646)
    o Novoferm tormatic GmbH, Eisenhüttenweg 6, 44145 Dortmund, (Reg.: AG Dortmund HRB 14016)
    o Novoferm Riexinger Türenwerke GmbH, Industriestraße 12, 74336 Brackenheim (Reg.: AG Stuttgart HRB 320355)
    o Novoferm Siebau GmbH, Backeswiese 23, 57223 Kreuztal (Reg.: AG Coesfeld HRB 14898)

    nachfolgend zusammengefasst NOVOFERM und im Folgenden als jeweiliger Vertragspartner des Kunden „wir“ genannt.
     
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 02/26 gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die Bedingungen liegen unseren Kaufverträgen und Werklieferverträgen mit und ohne Montagenebenleistung mit uns ausschließlich zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt. Bei öffentlichen Vergaben (VOB/A, VOL/A) gelten unsere Geschäftsbedingungen nicht, selbst wenn im Einzelfall im Angebot oder dessen Teilen auf sie verwiesen wird. Anders lautende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.
     
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 02/2026 finden keine Anwendung für alle Verträge über Service-, Wartungs-, Montage-, Reparatur- und sonstige Nebenleistungen, welche nicht bloße Nebenpflichten eines Kaufvertrages darstellen. Für selbständig begründete Vertragsverhältnisse, welche eine Dienstleistung (Dienstverträge) oder einen Leistungserfolg zum Vertragsinhalt haben (Werkverträge) finden die Service-, Montage- und Reparaturbedingungen Stand 01/20 als spezielle Sonderregelung Anwendung. Ausgenommen sind Bauverträge, für diese gelten die individuell verhandelten und vereinbarten Bedingungen des Vertrages.
     
    „Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 02/2026 finden keine Anwendung auf Verträge, die Sie über unsere Plattform mit Novoferm-Händlern abschließen. Für diese Verträge finden die AGB des jeweiligen Novoferm-Händlers Anwendung, die Ihnen vor Abschluss des Vertrags gesondert zugänglich gemacht werden.“
     
  4. Abschnitt I regelt die Vertragsbedingungen für die Online-Verkaufsplattformen von NOVOFERM. Diese sind als reine Unternehmerplattformen ausgestaltet und für den Verbraucher im Sinne des § 13 BGB nicht zugänglich. NOVOFERM betreibt derzeit folgende Plattformen:
     
    o NOVOCONNECT (NOVOSALES) Handelsplattform der Novoferm Vertriebs GmbH
    o TORMATICSALES Handelsplattform der Novoferm tormatic GmbH
    o Novoferm Online-Shop Handelsplattform der Novoferm GmbH für Exportkunden
    o SPARE PARTS Handelsplattform der Novoferm Spare Parts GmbH
    o mydocking eShop Handelsplattform der DSS Docking Solution und Service GmbH
     
  5. Abschnitt II regelt die Kaufvertragsbedingungen, die allen Kaufverträgen und Werklieferverträgen mit und ohne Montagenebenleistung zugrunde liegen.
     
  6. Abschnitt III regelt die Werklieferbedingungen, die allen Kaufverträgen ergänzend zugrunde liegen, wenn der Kaufgegenstand für den Kunden hergestellt oder nach den Vorgaben des Kunden modifiziert wird.
     
  7. Abschnitt IV regelt die Bedingungen für werkvertragliche Nebenleistungen (Montage, Inbetriebnahme) für alle Kaufverträge mit Montagenebenleistung im Sinne der Ziffer 1 (2).
     

Abschnitt I Vertragsbedingungen für die Online-Verkaufsplattformen

2. Nutzungsbedingungen, Vertragsabschluss

  1. Die Nutzung der Handelsplattformen von NOVOFERM setzt eine Registrierung bei dem jeweiligen verantwortlichen Plattformbetreiber voraus. Der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Kunden und die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform durch den Kunden ist Bedingung für die Einrichtung eines Kundenkontos. Zur Überprüfung der Unternehmereigenschaft des registrierten Nutzers ist NOVOFERM vorbehalten, bei nicht im Handelsregister oder Firmenbuch eingetragenen Unternehmen die Gewerbeanmeldung und/oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzufordern.
     
  2. Die Bestellfunktion der Verkaufsplattformen kann der registrierte Kunde nur dann Nutzen, wenn er die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Gruppenunternehmen der Novoferm-Firmengruppe in Deutschland Stand 01/20 als Grundlage für die über die Verkaufsplattform angebahnten oder abgeschlossenen Geschäfte akzeptiert. Soweit für die Online-Bestellung von den AGB abweichende oder ergänzende Bedingungen gelten, wird der Kunde im Bestellablauf informiert.
     
  3. Die Warenpräsentation auf den Handelsplattformen stellt lediglich eine - für NOVOFERM unverbindliche - Möglichkeit für den Kunden dar, die gezeigten Waren zu bestellen. Der Auswahl- und Bestellvorgang kann vom Kunden jederzeit abgebrochen werden.
     
  4. Mit Absenden der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich im Sinne eines Angebots gegenüber NOVOFERM, den Inhalt des Warenkorbs kaufen zu wollen. Die Bestellung kann vor dem Versand im Warenkorb überprüft, geändert und ausgedruckt werden. Funktionen und Befehle werden durch allgemein gebräuchliche Piktogramme und Texteinblendungen erklärt. Durch Anklicken der Schaltfläche „Jetzt verbindlich bestellen“ löst der Kunde seine verbindliche Bestellung aus. Für den Handelskauf und das B2B-Geschäft zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sind generell keine Widerrufsmöglichkeiten vorgesehen.
     
  5. Die Annahme des Angebots erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung von NOVOFERM oder durch Lieferung der Ware. Die automatisch erzeugte Empfangsbestätigung der Bestellung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern dokumentiert lediglich, dass die Bestellung bei NOVOFERM eingegangen ist und weiter bearbeitet wird.
     
  6. Der voraussichtliche unverbindliche Liefertermin wird in der Auftragsbestätigung von NOVOFERM angegeben. Vor Anlieferung schwerer Lasten erhält der Kunde ein Lieferavis. Bei Abholbereitschaft der bestellten Ware wird der Kunde unterrichtet.
     
  7. NOVOFERM ist frei, Online-Bestellungen nicht anzunehmen. Die Entscheidung darüber liegt im freien Ermessen von NOVOFERM. Wenn NOVOFERM eine Online-Bestellung nicht ausführen will, erhält der Kunde statt der Auftragsbestätigung eine entsprechende Nachricht.
     
  8. Der Vertragstext wird von NOVOFERM nach Vertragsschluss gespeichert. Registrierte Kunden können während eines Zeitraums von 6 Jahren nach Vertragsschluss ihre Bestellungen einsehen und ausdrucken.
     

Abschnitt II Kaufvertragsbedingungen

3. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote erfolgen, wenn nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, freibleibend.
     
  2. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen und unsere Prospekte, Kataloge und Produktpräsentationen im Internet geben nur branchenüblich annähernde Angaben und Abbildungen wieder, soweit nichts anderes vermerkt ist. An den dem Angebot beigefügten Unterlagen behalten wir Eigentum und Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
     
  3. Die Annahme des Kaufvertrages erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Lieferung.
     
  4. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
     
  5. Wird eine Willens- oder Wissenserklärung vom Käufer durch Datenfernübertragung (DFÜ) – insbesondere per e-Mail einschließlich deren Dateianlagen - übertragen, sind die von uns empfangenen oder abgerufenen Daten verbindlich.
     

4. Lieferung - Erfüllungsort – Gefahrtragung - Versicherung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist liefern wir ab Werk (EXW Incoterms® 2020); bei Lieferung durch ein von uns mit der Herstellung beauftragtes drittes Unternehmen ab dessen jeweiliger Betriebs- oder Lagerstätte.
     
  2. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Insbesondere ist die Lieferung von Sperrgütern (z.B. Zargen, Türen, Tore etc.) getrennt von deren Zubehör zulässig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
     
  3. Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung ist der vereinbarte Lieferort, hilfsweise der Sitz des NOVOFERM-Gruppenunternehmens, das den Kaufvertrag mit dem Käufer abgeschlossen hat.
     
  4. Bei Abholaufträgen ist unsere Lieferpflicht in vollem Umfang erfüllt sobald dem Käufer die Lieferbereitschaft mitgeteilt wurde und dieser sich im Annahmeverzug befindet. Die Gefahr geht auf den Käufer mit der Bereitstellung im Abhollager über.
     
  5. In sonstigen Fällen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer spätestens mit dem Verlassen unseres Werks oder Lagers oder des Werks oder Lagers des tatsächlichen Lieferanten auf den Käufer über.
     
  6. Wünscht der Käufer die Auslieferung durch uns, erfolgen Verpackung, Verladung und Versand nach unserem Ermessen und stets für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Soweit unsere Mitarbeiter oder Beauftragte bei Verpacken, Be- und Entladen oder beim Transport mithelfen, handeln sie auf Gefahr des Käufers als dessen Erfüllungsgehilfen..
     
  7. Ware, die der Käufer vereinbarungsgemäß abzuholen hat, wird ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Lieferbereitschaft mitgeteilt wurde und er sich mit der Abholung in Verzug befindet, auf Kosten und auf Gefahr des Käufers aufbewahrt.
     
  8. Bei Anlieferungen hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich abgeladen werden kann. Wartestunden, Mehraufwand und -kosten aufgrund fehlender freier Zugänglichkeit oder anderweitiger Ablieferungshindernissen, Schutz- und Einlagerungskosten oder Rückfrachten bzw. Kosten für zusätzliche Anfahrten werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
     
  9. Der Abschluss von Transport- und ähnlichen Versicherungen ist Sache des Käufers. Bei Transportschäden ist es Sache des Käufers, unverzüglich bei der zuständigen Stelle eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen, da anderenfalls eventuelle Ansprüche gegen den Spediteur, Transporteur oder deren Versicherer entfallen können.
     

5. Lieferzeit, Annahmeverzug

  1. Lieferzeitangaben in Prospekten, Katalogen, Präsentationen im Internet, Kostenvoranschlägen und Angeboten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass unsere Lieferwerke und Vorlieferanten die uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllen können, wie wir uns Liefermöglichkeit auch in jedem anderen Falle vorbehalten.
     
  2. Bei Angebot, Bestellung oder Auftragsbestätigung angegebene Lieferfristen oder -termine werden nur dann verbindliche Vertragstermine, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden.
     
  3. Allein ausschlaggebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Mitteilung der Versandbereitschaft, in Fällen der Anlieferung die der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer. Die Lieferfrist ist auch dann eingehalten, wenn die wesentlichen Bestandteile der Waren zum angegebenen Zeitpunkt zum Versand bereit sind oder in Fällen der Anlieferung dem Spediteur oder Frachtführer übergeben wurden; die nachträgliche Bereitstellung von unwesentlichem Zubehör hindert die Rechtzeitigkeit der Lieferung nicht.
     
  4. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Alternativ sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und den Kaufpreis in Rechnung zu stellen.
     
  5. Bei Annahmeverzug des Käufers steht uns wahlweise nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen das Recht zu, entweder Annahme oder Abnahme des ganzen oder eines Teils der Lieferung oder Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Neben den nachweisbaren Schadenspositionen im Einzelfall sind wir berechtigt, 15% des Nettoauftragswertes für Gemeinkosten und weitere 15% als entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Gemeinkostenaufwandes oder entgangenen Gewinns bleibt dem Käufer vorbehalten.
     

6. Bestelländerungen, Stornierung

  1. Bestelländerungen für Lagerware sind bei Akzeptanz einer angemessenen Bearbeitungsgebühr möglich, deren aktuelle Höhe wir in unserer Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des Unternehmens bekanntgeben. Eventuell bereits getätigte Aufwendungen oder entstandene Kosten sind in jedem Falle einer von uns im Einzelfall genehmigten (Teil-) Stornierung zu erstatten. Bei der Rücknahme von bereits gelieferter Lagerware berechnen wir für jede zu bearbeitende Sendung eine Rücknahmegebühr, deren aktuelle Höhe wir in unserer Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des Unternehmens bekanntgeben. Die Berechnung erfolgt prozentual zum Nettowarenwert zzgl. Mehrwertsteuer, jedoch mindestens in Höhe der angegebenen Pauschalvergütung pro Sendung. Voraussetzung für eine Rücknahme ist eine unbeschädigte und original verpackte Ware.
     

7. Höhere Gewalt, von beiden Vertragspartnern nicht zu vertretende Lieferhindernisse

  1. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen bei Terminvereinbarung unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, unvermeidbarer Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen oder wesentlicher Teile der Belegschaft durch Pandemien, ferner gravierende Transportstörungen etc., z.B. Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, generelle Fahr- oder Flugverbote. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei wesentlichen Vorlieferanten eintreten. Die bezeichneten Umstände entlasten uns auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Wir zeigen diese Umstände baldmöglichst dem Käufer an. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dem Käufer die Umstände bereits bekannt sind. Dauern diese Umstände mehr als 3 Monate an, haben wir auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Käufers haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Beide Vertragspartner dürfen ohne Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass die Vertragserfüllung aufgrund dieser Umstände unmöglich geworden ist.
     
  2. Wird die Auslieferung aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben vorübergehend verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Bei der Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Lieferhandlungen zu berücksichtigen. Erfüllungsansprüche des Käufers oder Ansprüche anstatt der Leistung sind während des Behinderungszeitraumes ausgeschlossen.
     

8. Verzug, Haftungsbeschränkung

  1. Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart, tritt Lieferverzug erst nach Mahnung ein. Der Käufer kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Käufer zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die Rücktrittserklärung ist uns vor Absendung des Liefergegenstandes oder Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen.
     
  2. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse des Käufers an der Leistung nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
     
  3. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und maximal 5% des Kaufpreises der verspäteten Teile der Lieferung begrenzt. Soweit rechtzeitige Teillieferungen für den Besteller nicht zumutbar sind, bleiben sie bei Berechnung der Haftungsobergrenze (maximal 5% des Gesamtkaufpreises der Lieferung) außer Betracht.
     
  4. Schäden aus Miet- oder Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Stillstandskosten, entgangener Gewinn oder Dritten gegenüber versprochene Vertragsstrafen welche aufgrund der verspäteten Lieferung beim Käufer oder dessen Kunden entstanden sind oder verwirkt wurden, werden nur dann ersetzt, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart war und der Käufer bei Vereinbarung des Termins schriftlich auf die konkret bei Terminüberschreitung drohenden Schäden und Kosten hingewiesen hat.
     
  5. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
     

9. Preise, Mindestbestellwert, Nebenkosten

  1. Unsere Preise verstehen sich – soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben wurde - in EURO netto frei Lieferanschrift gemäß Versandklausel, zuzüglich der im Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, nur für den jeweiligen Einzelauftrag und die aufgeführten Leistungen. Sonderleistungen sind gesondert zu vergüten. Die Konditionen und Nebenkosten sind für jedes Unternehmen von NOVOFERM dezentral geregelt und in der Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des betreffenden Unternehmens – mit dem Sie Ihren Vertrag abschließen - bekanntgeben.
     
  2. Bei Lieferung frei Baustelle versteht sich der Preis stets frei LKW an befahrbarer Straße ebenerdig angefahren, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Unterschreitung des Mindestbestellwerts für Baustellenlieferungen berechnen wir Anlieferkosten, deren aktuelle Höhe wir in unserer Preisliste für Nebenkosten und Konditionen auf der jeweiligen Internetseite des Unternehmens bekanntgeben.