Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltung
Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen der Novoferm GmbH. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt die Novoferm GmbH nicht an, es sei denn, die Novoferm GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Auch die Bezugnahme auf ein Schreiben, dass fremde Geschäftsbedingungen enthält, führt nicht zur Einbeziehung abweichender Bedingungen.

II. Bestellungen
Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Novoferm GmbH schriftlich erteilt werden. Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit der Novoferm GmbH verwendete Unterlagen müssen aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werk, Empfangsstelle, Ident-Nr., Objekt-Nr., vollständige Artikeltext/Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie USt-ID-Nr. (bei Einfuhr aus EU).

III. Preise
Die Preise sind Festpreise. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Abladen) ein. Verpackungsmaterial hat der Auftragnehmer auf Verlangen der Novoferm GmbH zurückzunehmen.

IV. Leistungsumfang

  1. Zum Leistungsumfang gehört u.a., dass
    - der Auftragnehmer der Novoferm GmbH das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem SI abgefasst sein;
    - der Auftragnehmer alle Nutzungsrechte überträgt, die zur Nutzung der Lieferungen und Leistungen durch die Novoferm GmbH oder Dritte unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate, Marken und Gebrauchsmuster erforderlich sind;
    - die Novoferm GmbH die unbeschränkte Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.
  2. Soll vom vereinbarten Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung vor der Ausführung getroffen wurde.
  3. Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen ist die Novoferm GmbH berechtigt, diese zu Lasten des Auftragnehmers zurückzuweisen. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Novoferm GmbH nicht zu Teilleistungen berechtigt.

 

V. Qualität
Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese der Novoferm GmbH auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch die Novoferm GmbH oder einen von dieser Beauftragten ein.
 

VI. Lieferfristen, Liefertermine, Vertragsstrafe

  1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Eine Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt die Novoferm GmbH zur Zurückweisung der Leistung bis zur Fälligkeit. Sobald Umstände eintreten oder erkennbar werden, die zu einer Fristüberschreitung führen, hat der Auftragsnehmer dies der Novoferm GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der Novoferm GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Die Novoferm GmbH ist unabhängig vom Verschulden des Auftragnehmers berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Auftragnehmer für jede volle Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Nettopreises, maximal 5%, des jeweiligen Netto-Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Auftragnehmer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
  4. für den Eintritt des Annahmeverzuges der Novoferm GmbH gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung der Novoferm GmbH eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.
     

VII. Anlieferung, Lagerung, Haftung

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf die Novoferm GmbH über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wurde.
  2. Auf Verlangen der Novoferm GmbH hat der Auftragnehmer die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Anfallende Leergebinde, Abfälle und Restmengen sind vom Auftragnehmer zurückzunehmen und eigenverantwortlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.
  3. Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Leistungserbringung auf dem Gelände der Novoferm GmbH darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang die volle Verantwortung und die Kosten.
  4. Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 1.000.000 für Personenschäden und EUR 500.000 für Sachschäden abzuschließen. Die Höhe der Deckungssummen je Schadensereignis ist der Novoferm GmbH auf Verlangen nachzuweisen.
  5. Kosten und Schäden, die durch unrichtige Beförderung oder unrichtige und unterlassene Deklarierung sowie durch Verstoß gegen die jeweils gültigen sicherheitstechnischen Vorschriften, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften durch seine Unterlieferanten.

 

VIII. Abtretung
Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Novoferm GmbH nicht berechtigt, die Ausführung des Vertrages, wie auch seine vertraglichen Ansprüche, ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. Unterlieferanten des Auftragnehmers sind der Novoferm GmbH auf Wunsch namentlich zu benennen.
 

IX. Kündigung

  1. Die Novoferm GmbH ist berechtigt, unter Angabe von Gründen den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen nach Vertragschluss Umstände eintreten, aufgrund derer die Novoferm GmbH die bestellten oder gelieferten Produkte und Leistungen nicht mehr verwenden kann oder in denen über das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt. In einem solchen Fall ist sie verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen und / oder Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und geleistete Arbeit angemessen zu vergüten; ergänzend gilt in diesem Fall § 649 Satz 2 2. Halbsatz BGB. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
  2. Die Novoferm GmbH hat das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.


X. Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung

  1. Zahlung erfolgt gemäß Vereinbarung, jedoch nicht vor Erfüllung der entsprechenden Leistungspflichten durch den Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung/Leistung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.
  2. Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  3. Wurde keine Vereinbarung zur Zahlung getroffen, erfolgt die Begleichung der Rechnung nach Lieferung und Leistung sowie Rechnungseingang in unserer Zentralbuchhaltung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto bzw. nach 30 Tagen rein netto. Eine Zahlung per Banküberweisung gilt als geleistet, sobald der Schuldner bei ausreichender Deckung seine Bank anweist, die Überweisung auszuführen.
  4. Die Rechnung ist in 2-facher Ausfertigung an die Zentralbuchhaltung in Rees, (Novoferm GmbH, Isselburger Str.31, 46459 Rees) zu übersenden.
  5. Eine ggf. bestehende Verpflichtung der Novoferm GmbH zur Zahlung von Verzugszinsen ist auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB beschränkt. Fälligkeitszinsen werden nicht geschuldet.


XI. Ansprüche aus Mängelhaftung

  1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte und vorgeschriebene Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des Vertrages geworden sind. 
  2. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn sie dem Auftragnehmer innerhalb von 5 Werktagen seit Eingang der Ware mitgeteilt werden.
  3. Bei Mängeln stehen der Novoferm GmbH uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend 36 Monate.
  4. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung des Liefer- und Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelrüge beim Auftragnehmer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt.
     

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die von der Novoferm GmbH bezeichnete Empfangsstelle. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, der Sitz der Novoferm GmbH oder nach Wahl der Novoferm GmbH der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.
 

XIII. Anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Novoferm GmbH und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
 

XIV. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei der Novoferm GmbH und ihren Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Novoferm GmbH bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
 

XV. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam.
 

XVI. Datenschutz
Die Novoferm GmbH weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass sie Daten des Auftragnehmers auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes speichern wird.
  

Stand: März 2011
   

 

Novoferm GmbH
Isselburger Straße 31
D - 46459 Rees

Telefon: (0 28 50) 9 10 - 0
Telefax: (0 28 50) 9 10 - 64 6

Sitz: Isselburg
Handelsregister: Amtsgericht Coesfeld HRB 7771

Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Rainer Schackmann, Vorsitzender
Dipl.-Kfm. Thomas Hage
Dipl.-Ing. Dirk Gößling
  

   

Hier finden Sie unsere Allgemeine Einkaufsbedingungen als PDF Datei zum Download:

Allgemeine Einkaufsbedingungen