Novoferm Vertriebs GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Nachstehende Bedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die Bedingungen liegen unseren Angeboten und allen Vereinbarungen mit
uns ausschließlich zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Leistung bzw. Lieferung als anerkannt. Sie gelten auch für künftige Lieferungen und Leistungen.
1.2 Anders lautende Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit, auch
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Bei öffentlichen Vergaben (VOB/A, VOL) gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, selbst wenn im Einzelfall im Angebot oder dessen Teilen auf sie verwiesen wird.
1.4 In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragspartnern zur Ausführung der Verträge getroffen wurden, schriftlich
niedergelegt.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote erfolgen, wenn nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, freibleibend. Auftragsannahme erfolgt durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Leistung bzw. Lieferung.
2.2 Die dem Angebot beigefügten Unterlagen und unsere Prospekte und Kataloge geben nur branchenüblich annähernde Angaben und Abbildungen wieder, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Wir behalten uns unsere eigentumsund
urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Die Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise – ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
3. Gefahrtragung, Versand, Verpackung, Versicherung
3.1 Wir liefern ab Werk bzw. Lager, bei Lieferung durch ein von uns mit der Herstellung beauftragtes drittes Unternehmen ab dessen jeweiliger Betriebs- oder Lagerstätte. Die Lieferungen erfolgen jeweils EXW Incoterms 2000, soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes geregelt ist.
3.2 Unsere Lieferpflicht gilt als in vollem Umfang erfüllt und die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werks oder Lagers oder des Werks oder Lagers des tatsächlichen Lieferanten auf den Besteller
über. Wünscht der Besteller die Auslieferung durch uns, erfolgen Verpackung, Verladung und Versand nach unserem Ermessen und stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Soweit unsere Mitarbeiter oder Beauftragte bei Verpacken, Be- und Entladen oder beim Transport mithelfen, handeln sie auf Gefahr des Bestellers als dessen Erfüllungsgehilfen.
3.3 Bei Anlieferungen hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich abgeladen und angenommen werden kann. Die Berechnung von Wartezeit, Schutz- und Einlagerungskosten oder Rückfrachten bzw. Kosten für zusätzliche Anfahrten bleibt uns vorbehalten. Der für den Besteller an der Ablieferungsstelle auftretende Empfänger gilt als ermächtigt, die Lieferung verbindlich anzunehmen.
3.4 Der Abschluss von Transport- und ähnlichen Versicherungen ist Sache des Bestellers.
4. Liefer- und Leistungszeit, Annahmeverzug
4.1 Von uns angegebene Lieferfristen oder -termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Jede Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Klärung aller kaufmännischen
und technischen Fragen, Vorlage aller erforderlichen Genehmigungen und nach Zahlungseingang, soweit Zahlungsfälligkeit sogleich mit Auftragserteilung vereinbart wurde. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und
rechtzeitig zu erfüllen. Unsere gesetzlichen Ansprüche wegen einer Verletzung dieser Pflicht bleiben unberührt. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche verlängern die Lieferzeit angemessen.
4.2 Allein ausschlaggebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Mitteilung der Versandbereitschaft, in Fällen der Anlieferung die der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer.
4.3 Die Einhaltung der Leistungs- bzw. Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Besteller sobald als möglich mit. Werden wir durch höhere Gewalt an der Leistung bzw. Lieferung
gehindert, so verlängert sich der Leistungs- bzw. Liefertermin um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare, unabwendbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Leistung bzw. Lieferung
unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind grundlegende Betriebsstörungen, insbesondere solche aufgrund von uns nicht zu vertretender, unvermeidbarer Rohstoffverknappung, Streiks und Aussperrungen, Verkehrsstörungen und Naturkatastrophen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Besteller sobald als möglich mit. Dauern diese Umstände mehr als vier Monate an, haben die Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Beide Vertragspartner dürfen zudem zurükktreten, wenn feststeht, dass die Vertragserfüllung aufgrund der vorgenannten Umstände unmöglich geworden ist.
4.4 Kommen wir in Verzug, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn wir hinsichtlich des Verzugseintritts Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hatten oder wir einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse des Bestellers an der Leistung nachweislich
aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung beruht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Insbesondere werden Schäden aus Miet- oder Produktionsausfall, Stillstandskosten, entgangener Gewinn oder Dritten gegenüber versprochene Vertragsstrafen, welche durch die verspätete Leistung bzw. Lieferung beim Besteller oder dessen Kunden entstanden sind oder verwirkt wurden, nur dann ersetzt, wenn ein verbindlicher Leistungs- bzw. Liefertermin vereinbart
war und soweit der Besteller bei Vereinbarung des Termins, jedenfalls spätestens bei Erkennbarkeit der Schadensfolge, auf die konkret bei Terminüberschreitung drohenden Schäden und Kosten hingewiesen hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht, wenn wir den Verzugseintritt vorsätzlich herbeigeführt haben. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen ist uns jeweils zuzurechnen.
4.5 Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Verzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Verzugs zustehen, bleiben unberührt.
4.6 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. In diesem Fall ist die Leistungs- bzw. Lieferfrist auch dann eingehalten, wenn die wesentlichen Bestandteile der Waren zum angegebenen Zeitpunkt zum Versand bereit sind oder in Fällen der Anlieferung dem Spediteur oder Frachtführer übergeben wurden.
4.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Frist können wir zudem Rücktritt vom Vertrag und, sofern der Besteller den Verzug zu vertreten hat, Schadenersatz zu verlangen. Der zu leistende Schadenersatz beträgt 20% vom Nettoauftragswert. Der Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens bleibt dem Besteller vorbehalten. Neben den nachweisbaren Schadenspositionen im Einzelfall sind wir berechtigt, 15% des Nettoauftragswertes für Gemeinkosten und weitere 15% als entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.
4.8 Der Besteller darf die Entgegennahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
5. Preise
5.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk oder Lager ausschließlich Fracht und Verpackung zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonderleistungen sind gesondert zu vergüten. Bei Lieferung frei Baustelle versteht sich der vereinbarte Preis stets frei LKW an befahrbarer Straße ebenerdig angefahren. Das Abladen einschließlich Transport zur Verwendungs- und Lagerstelle obliegt dem Besteller.
5.2 Enthält der Vertrag neben der Lieferung auch die Montageleistung, versteht sich der Preis als Einheitspreis für die beschriebene Leistung. Zusätzliche Leistungen sind zusätzlich zu vergüten.
5.3 Falls Preise nicht verbindlich in schriftlicher Form vereinbart wurden, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, ansonsten die bei Vertragsausführung gültigen Preise gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste.
5.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Festpreise), ist den Vertragspartnern eine Preisänderung vorbehalten, wenn sich zwischen Vertragsabschluss und Leistung bzw. Lieferung Rohstoffpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige
Kostenfaktoren um mehr als 5 % ändern, die konkrete Änderung bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war und die Kostensteigerung nicht von der Partei, die sich darauf beruft, zu vertreten ist. Eine Preisanpassung ist nur zum Ausgleich der Kostensteigerungen zulässig.
Die Beweislast trägt der Steller des Anpassungsanspruchs. Der Anspruch besteht nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung bzw. Lieferung 4 Monate liegen, es sei denn, die Leistungen bzw. Lieferungen erfolgen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Zahlungen für den auf die Leistung bzw. Lieferung selbst anfallenden Teil bar ohne Abzug nach Leistung bzw. Auslieferung ohne Rücksicht auf die zeitliche Ausführung etwa übernommener Montageleistungen innerhalb von 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten.
6.2 Ab dem elften Tag nach Rechnungsdatum werden 8% Zinsen über dem Basiszins berechnet.
6.3 Mit Verzugseintritt sind wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Eingeräumte Rabatte, Boni und sonstige Vergünstigungen entfallen für die Leistung, die im Zusammenhang
mit dem Verzug steht. Diese Leistung wird im Falle der Vereinbarung von mengenmäßigen Vergünstigungen zudem nicht in die Grundlage für die Bemessung dieser Vergünstigung einbezogen. Skonti entfallen insgesamt.
6.4 Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Sie werden erst nach vorbehaltlosem Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
6.5 Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leisten. Unsere Vertreter, Außendienstmitarbeiter, Lagerverwalter und ähnliche Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie von uns schriftlich hierzu ermächtigt sind. Trotzdem an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst nach Zahlungseingang bei uns.
6.6 Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird uns bekannt, dass unsere Zahlungsansprüche bereits bei Vertragsabschluss gefährdet waren oder erfolgt die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele ohne erkennbaren Grund, sind
wir berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen bis zur Zahlung der Vergütung oder einer angemessenen Sicherheitsleistung zu verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder nach Ablauf einer angemessenen Frist sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen teilen wir die aus unserer Sicht erforderliche Sicherungssumme mit, an die wir uns im Sinne der Klausel gebunden halten.
6.7 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Montage
7.1 Für reine Montageleistungen oder Rapportarbeiten gelten unsere Montagebedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Schulden wir neben der Lieferung die Montage der gelieferten Gegenstände, gelten die Montagebedingungen ergänzend. Die aktuelle Fassung kann
jederzeit kostenlos bei uns angefordert werden oder unter der Internetseite www.novoferm.de abgerufen werden.
7.2 Die Regelungen der VOB/B gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung anstelle der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen
über den Eigentumsvorbehalt (Abschnitt 9) bleiben davon unberührt Vertragsinhalt.
7.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, die Montagen nach unserem Ermessen einer dritten Firma oder Person zu übertragen. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf den Vertrag zwischen Besteller und Auftragnehmer.
7.4 Für eigene Mitarbeit bei der Montage selbst kann der Besteller ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung weder eine Vergütung verlangen noch Abzüge vom vereinbarten Montagepreis verlangen.
7.5 Zum Schutz der gelieferten Gegenstände sind unsere Anordnungen zu befolgen. Entsteht ein Schaden an den gelieferten Gegenständen vor Fertigstellung und Abnahme, sofern diese vereinbart ist, sind wir ohne zusätzliche Vergütung auf der Grundlage unserer Montagebedingungen nicht verpflichtet, den Schaden zu beseitigen oder noch einmal zu leisten, wenn die Schadensursache in einem Verstoß gegen unsere Schutzanordnungen beruht.
8. Beschaffenheit, Garantien
8.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen und nicht nach sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten und dergleichen. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt
dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Für Rohstoffe sowie elektrotechnisches und mechanisches Zubehör und für die eigene Herstellung gelten die DIN-Normen, Güterichtlinien und handelsüblichen Vorschriften sowie die üblichen Toleranzen
8.2 Garantieerklärungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet schriftlich vereinbart werden.
9. Rügepflicht, Mängelansprüche, Haftung, Verjährung
9.1 Die Ware ist unverzüglich auf Mängel zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren. Die (Teil-)Leistung bzw. (Teil-)Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel oder Beschaffenheitsabweichungen
nicht vor dem Einbau oder der Weiterverarbeitung oder innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt worden sind. Erst später erkennbare Mängel und Abweichungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von
8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Nur wenn der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügepflichten vereinbarungsgemäß nachgekommen ist, stehen ihm die nachfolgenden Mängelansprüche und im Falle des § 478 BGB die gesetzlichen Rückgriffsrechte zu.
9.2 Mengenabweichungen sind an Ort und Stelle zu prüfen und sofort gegenüber dem Transporteur zu rügen. Gleiches gilt für Glasbruchschäden.
9.3 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel nach Absprache mit uns festzustellen und zu prüfen. Anderenfalls entfallen etwaige Sachmängelansprüche.
9.4 Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, insbesondere Reisekosten, gehen zu Lasten des Bestellers.
9.5 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Einbau- und Montagearbeiten durch Dritte, fehlerhafte
Inbetriebsetzung, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, aufgrund falscher oder nicht rechtzeitiger Schutzanstriche, infolge von äußeren Einflüssen (z.B. Magnetfelder) sowie Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung entstehen oder verstärkt
werden, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, welche die Lichtechtheit von Kunststoffbeschichtungen
betreffen, sich auf Lieferteile beziehen, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem erhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen (z.B. Dichtungen, Kunststofflager) und solche Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
9.6 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Für Ersatzleistungen bzw. -lieferungen steht uns ein angemessener, insbesondere der für die Herstellung der Ersatzware erforderliche Zeitraum zur Verfügung.
Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren. Die weitergehenden Ansprüche des Bestellers setzen voraus, dass wesentliche Mängel von uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt worden sind oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Anstatt des Rücktrittes und Schadensersatzes statt der Leistung kann der Besteller die Kosten einer Ersatzvornahme verlangen, soweit diese den Nettoauftragswert des mangelhaften Teiles der Leistung bzw. Lieferung nicht übersteigt. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Besteller nicht vom Vertrag zurücktreten.
9.7 Ohne anderweitige Vereinbarung ist die Nacherfüllung bei Nachlieferung ab Werk und bei Nachbesserung am Ort des Bauvorhabens geschuldet.
9.8 Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass ohne unsere Kenntnis bei Vertragsabschluss die Mängelansprüche außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen sind, gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind berechtigt einen angemessenen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
9.9 Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
9.10 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
9.11 Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung der Ware beim Besteller, es sei denn wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Dann gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für Mängel bei einem Bauwerk und bei Ware,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Gefahrübergang. Unsere Pflichten aus § 478 BGB bleiben hiervon unberührt. Diese Fristen gelten nicht, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder unsere Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet oder diese Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
9.12 Zwingende Bestimmungen der Produkthaftungsvorschriften bleiben unberührt.
9.13 Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Garantieverstößen, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Fall grober Fahrlässigkeit
ist aber die Schadensersatzverpflichtung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.14 Sofern wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine vertragliche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf, verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Schäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
9.15 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach Ziff. 4.4 bis 4.6.
9.16 Vorstehende Haftungsbegrenzungen wirken auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen.
9.17 Drohen Schäden einzutreten, hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. § 254 BGB bleibt unberührt.
9.18 Zur Vermeidung von Folgeschäden - insbesondere durch Stillstand - hat der Besteller eine ausreichende Anzahl von Ersatzteilen (aller Verschleißteile), Betriebsstoffen etc. zu bevorraten.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl
freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
10.2 Die Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
gegen uns. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Wird die Ware zusammen mit uns nicht gehörenden Sachen, Stoffen oder sonstigen fremden
Werten auch für einen Dritten als Hersteller verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den fremden Werten zur Zeit der Verarbeitung. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so sind sich die Vertragspartner bereits jetzt darüber einig, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt, pflegt und versichert das (Mit-) Eigentum unentgeltlich und ordnungsgemäß und stellt sicher, dass vom (Mit-) Eigentum keine Gefahr für Dritte ausgeht.
10.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (z.B. Einbau, Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Ohne Einfluss auf die Abtretung bleibt
der Umstand, ob der Einbau durch uns, den Besteller oder Erfüllungsgehilfen der einen oder anderen Vertragspartei geleistet wird. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder nachkommen kann.
10.4 Der Besteller ist berechtigt, die aus dem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr resultierende Forderung gegen seinen Kunden im Wege des echten Factorings an einen Factor zu verkaufen. Die Forderung gegen den Factor wird bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Mit Zahlung des Kaufpreises für die Forderung durch den Factor ist unsere Forderung gegen den Besteller sofort fällig.
10.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Durch den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Besteller, soweit diese nicht von Dritten eingezogen werden können.
10.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – und bei Insolvenzantragstellung sind wir berechtigt, die Verarbeitung und Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen und diese nach Ablauf einer angemessenen, von uns gesetzten
Frist zurückzunehmen; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Sollte sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befinden, tritt der Besteller bereits jetzt seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten an uns ab. Soweit
dem Dritten berechtigte Ansprüche an der Vorbehaltsware zustehen, werden diese berücksichtigt. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück oder pfänden wir diese,
stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen
zu verrechnen.
10.7 Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und auf Verlangen die zur
Durchsetzung der Ansprüche benötigten Urkunden zur Verfügung zu stellen.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1 Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von unserem Kunden erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
11.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Leistung unser Werk bzw. Lager, bei Beauftragung eines Dritten dessen jeweiliges Werk bzw. Lager. Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Wechsel- und Scheckprozessen) unser Geschäftssitz. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Bestellers vorzugehen.
11.3 Es gilt ausschließlich Deutsches Recht mit Ausnahme der Vorschriften des Internationalen Privatrechts, die zur Anwendbarkeit ausländischer Rechtsvorschriften führen können. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

