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Novoferm GmbH



Allgemeine Geschäftsbedingungen 10-04 Novoferm GmbH

1. Geltungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss:
1.1 Nachstehende Bedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die Bedingungen liegen unseren Angeboten und allen Vereinbarungen
mit uns ausschließlich zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt.
1.2 Anders lautende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.
1.3 Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.
1.4 Unsere Angebote erfolgen, wenn nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, freibleibend.
1.5 Die dem Angebot beigefügten Unterlagen und unsere Prospekte und Kataloge geben nur branchenüblich annähernde Angaben und Abbildungen wieder, soweit nichts anderes vermerkt ist. An den dem Angebot beigefügten Unterlagen behalten wir Eigentum und Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
1.6 Auftragsannahme erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Lieferung.

2. Lieferung - Erfüllungsort - Gefahrtragung - Versicherung:
2.1 Wir liefern ab Werk (EXW Incoterms 2000). Bei Lieferung durch ein von uns mit der Herstellung beauftragtes drittes Unternehmen ab dessen jeweiliger Betriebs- oder Lagerstätte.
2.2 Teillieferungen sind zulässig.
2.3 Erfüllungsort für die Lieferung ist Rees. Beim Streckengeschäft ist Erfüllungsort der tatsächliche Lieferort.
2.4 Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Ware bei uns bzw. beim tatsächlichen Lieferanten auf den Besteller über. Für die Bereitstellung bedarf es keiner besonderen Anzeige.
2.5 Wünscht der Besteller die Auslieferung durch uns, erfolgen Verpackung, Verladung und Versand nach unserem Ermessen und stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich abgeladen werden kann. Die Berechnung von Wartestunden, Schutz- und Einlagerungskosten oder Rückfrachten bleibt uns vorbehalten.
2.6 Der Abschluss von Transport- und ähnlichen Versicherungen ist Sache des Bestellers. Bei Transportschäden ist es Sache des Bestellers, unverzüglich bei der zuständigen Stelle eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen, da anderenfalls eventuelle Ansprüche gegen den Spediteur, Transporteur oder deren Versicherer entfallen können.

3 Lieferfristen, Lieferhindernisse:
3.1 Von uns angegebene Lieferfristen oder -termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Allein ausschlaggebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Mitteilung der Versandbereitschaft. Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart, tritt Leistungsverzug erst nach Mahnung ein. Der Besteller kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Fristsetzung zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die Rükktrittserklärung ist uns vor Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen.
3.2 Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse des Bestellers an der Leistung nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
3.3 Jede Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Klarstellung aller für den Herstellungsbeginn wesentlicher Einzelheiten und nach Zahlungseingang, soweit Zahlungsfälligkeit sogleich mit Auftragserteilung
vereinbart wurde (z. B. Ziffer 5.6). Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige Genehmigung der Pläne voraus. Gleiches gilt bei sonstigen Mitwirkungspflichten des Bestellers.
3.4 Von uns nicht zu vertretende Unterbrechungen der Herstellung oder Auslieferung, sowie nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche verlängern die Lieferzeit angemessen; bei Unterbrechungen steht uns zusätzlich eine angemessene Anlaufzeit zur Verfügung.
3.5 Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantragstellung sind wir zum Rücktritt berechtigt. Gleiches gilt im Übrigen bei grundlegenden Betriebsstörungen, insbesondere
solchen aufgrund von uns nicht zu vertretender verspäteter Anlieferung wichtiger Produktionsstoffe, unvermeidbarer Rohstoffverknappung, Streiks und Aussperrungen bei uns oder Lieferanten, Verkehrsstörungen, Naturkatastrophen, Kriegszuständen oder anderen Fällen höherer Gewalt, welche die vertragsmäßige Leistung verhindern. Für die Dauer und für den Umfang vorübergehender Behinderungen, auch hinsichtlich der Nacherfüllung, ist unsere Lieferverpflichtung ausgesetzt. Auch bei vom Vorlieferanten schriftlich bestätigter verspäteter Anlieferung von wesentlichen Rohstoffen oder Hilfs- und Betriebsstoffen ist unsere Lieferverpflichtung für die Dauer des Engpasses und eine angemessene Anlaufzeit ausgesetzt.
4. Preise:
4.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO netto ab Werk oder Lager, zuzüglich der im Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag und die aufgeführten Leistungen. Sonderleistungen sind gesondert zu
vergüten.
4.2 Falls Preise nicht verbindlich in schriftlicher Form vereinbart wurden, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, ansonsten die bei Vertragsausführung gültigen Preise gem. unserer jeweils gültigen Preisliste.
4.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist (z. B. Festpreise) ist den Vertragspartnern eine Preisänderung vorbehalten, wenn sich zwischen Preisvereinbarung und Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze
oder sonstige Kostenfaktoren um mehr als 5% ändern und die konkrete Änderung bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war. Die Beweislast trägt der Steller des Anpassungsanspruchs. Der Anspruch kann frühestens vier Monate nach Vertragsabschluss
durchgesetzt werden.

5. Zahlungsbedingungen - Sicherheitsleistung - Aufrechnungsverbot - Zurückbehaltungsrechte:
5.1 Zahlungen sind bar ohne Abzug nach Auslieferung unabhängig von dem Eingang der Ware und ohne Rücksicht auf die zeitliche Ausführung etwa übernommener Montageleistungen innerhalb von 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten.
5.2 Bei Überschreitung des Ziels (Verzug) oder Stundung werden ab dem 11. Tag 8% Zinsen über dem Basiszins berechnet. Der Nachweis eines tatsächlich abweichend entstandenen Schadens ist für beide Parteien zulässig. Eingeräumte Rabatte, Boni und sonstige Vergünstigungen entfallen.
5.3 Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leisten. Unsere Vertreter, Außendienstmitarbeiter, Lagerverwalter und ähnliche Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie von uns schriftlich hierzu ermächtigt sind. Trotzdem an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst nach Zahlungseingang bei uns.
5.4 Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Bei Scheckprotest, hat sofortige Barzahlung zu erfolgen. Spesen sind ebenfalls sofort bar zu entrichten. Die Erfüllungswirkung tritt erst bei vorbehaltloser Gutschrift
des Scheckbetrages ein.
5.5 Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird uns bekannt, dass unsere Zahlungsansprüche bereits bei Vertragsabschluss gefährdet waren, sind wir berechtigt unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele sofortige Zahlung zu verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn beim Besteller die Zahlung einer Einzelrechnung dreimalig erfolglos angemahnt wurde.
5.6 Erfolgt die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele ohne erkennbaren Grund oder in den Fällen der Ziffer 5.5 sind wir berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von sofortiger Vorauszahlung der Vergütung oder einer angemessenen Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
5.7 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurükkbehaltungsrechten
des Bestellers.
5.8 Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels oder bei Insolvenzantragsstellung können wir den Einbau oder die Weiterveräußerung der gelieferten Ware untersagen und die Herausgabe an uns verlangen.
5.9 Der Besteller kann in allen Fällen bis zum Zugang der Rücktrittserklärung die ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen durch Übersendung einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des noch ausstehenden Vergütungsteils einschließlich etwaiger Vergütungsansprüche aus Nachträgen wiederherstellen. Ist die Vergütung nicht vereinbart, ist die ortsübliche, angemessene Vergütung abzusichern. Auf Verlangen teilen wir die aus unserer Sicht erforderliche Sicherungssumme mit, an die wir uns im Sinne der Klausel gebunden halten.

6. Montage
6.1 Sofern wir Montagen durchführen, gelten ergänzend unsere besonderen Montagebedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Die aktuelle Fassung kann jederzeit bei uns angefordert werden.
6.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, die Montagen nach unserem Ermessen einer dritten Firma oder Person zu übertragen.
6.3 Ein vereinbarter Montagepreis (Stückpreis, Festpreis, Pauschalpreis o.ä.) setzt voraus, dass bauseits alle Vorbereitungen für die Durchführung einer reibungslosen Montage getroffen worden sind.
6.4 Hilfskräfte, Hilfsstoffe wie Hebezeuge, Strom, Wasser, etc. sind bauseits zu stellen. Lochstemm- und Maurerarbeiten, Auf- und Abbau von Gerüsten sowie Installationsarbeiten sind vom Besteller zu übernehmen.
6.5 Für eigene Mitarbeit bei der Montage selbst kann der Besteller ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung weder eine Vergütung verlangen noch Abzüge vom vereinbarten Montagepreis verlangen.

7. Rügepflicht - Mangelansprüche - Garantien - Verjährung:
7.1 Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich auf Mängel zu untersuchen auch wenn Muster übersandt waren. Die (Teil-) Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel oder Beschaffenheitsabweichungen
nicht vor dem Einbau oder der Weiterverarbeitung oder innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt worden sind. Erst später erkennbare Mängel und Abweichungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Nur wenn der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügepflichten vereinbarungsgemäß nachgekommen ist, stehen Ihm die nachfolgenden Mangelansprüche und im Falle des Verbrauchsgüterkaufs die gesetzlichen Rückgriffsrechte zu.
7.2 Mengenabweichungen sind an Ort und Stelle der Anlieferung zu prüfen und sofort gegenüber dem Transporteur zu rügen. Wird die Ware an die Baustelle geliefert, so hat der Besteller zu veranlassen, dass die Ware sofort übergeben und abgenommen werden kann. Geschieht dies nicht, hat der Besteller zu beweisen, dass die Lieferung unvollständig war.
7.3 Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, insbesondere Reisekosten, gehen zu Lasten des Bestellers.
7.4 Garantieerklärungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet in der Auftragsbestätigung enthalten sein oder nachträglich schriftlich vereinbart werden.
7.5 Angaben über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihrer Verarbeitung und Anwendung, über besondere Maßgenauigkeit sowie über die Einhaltung von DIN-Vorschriften werden nur dann garantierte Beschaffenheit, wenn dies im jeweiligen Fall ausdrücklich vereinbart wurde.
7.6 Keine Gewähr wird übernommen für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht u.ä., wenn solche Differenzen branchenund materialübliche Abweichungen nicht überschreiten, insbesondere, wenn sie innerhalb des Toleranzbereiches von Güterichtlinien oder Normen liegen. Besondere Anforderungen an genaue Maßhaltigkeit müssen bei der Bestellung ausdrücklich angegeben und von uns bestätigt werden.
7.7 Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Für Ersatzlieferungen steht uns ein angemessener, insbesondere der für die Herstellung der Ersatzware erforderliche, Zeitraum
zur Verfügung. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren. Die weitergehenden Ansprüche des Bestellers setzen voraus, dass wesentliche Mängel von uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt worden sind oder zwei Nachbesserungs- versuche fehlgeschlagen sind. Auch nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt die Nacherfüllung zu leisten, bis uns eine eindeutige Erklärung des Bestellers zugegangen ist, welche weitere Leistungen von uns ausdrücklich zurückweist. Anstatt des Rücktrittes und Schadensersatzes
statt der Leistung, kann der Besteller die Kosten einer Ersatzvornahme verlangen, soweit diese den Nettoauftragswert des mangelhaften Teiles der Lieferung nicht übersteigt.
7.8 Ohne anderweitige Vereinbarung ist die Nacherfüllung bei Nachlieferung ab Werk und bei Nachbesserung am Ort des Bauvorhabens geschuldet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass ohne unsere Kenntnis bei Vertragsabschluss die Mangelansprüche außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen sind, gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind berechtigt, einen angemessenen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
7.9 Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.10 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Lieferungen grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung der Ware beim Besteller. Für fest mit dem Bauwerk verbundene Teile (Zargen, Türen, Tore) und die mit diesen Teilen verbundenen Montageleistungen beträgt sie fünf Jahre ab Ablieferung oder Abnahme.
7.11 Die Frist wird weder durch Mangelrügen und etwaige Folgekorrespondenz, noch durch Mangelfeststellungs- oder -beseitigungsmaßnahmen gehemmt oder unterbrochen. Die Nacherfüllung führt nicht zu einer Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
7.12 Für Mängel, die durch von uns nicht zu vertretende fehlerhafte Montage, Einbau oder Inbetriebsetzung, unsachgemäße Behandlung (insbes. Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung oder Wartungsvorschriften) oder Lagerung der Ware verursacht werden,
haften wir nicht. Nicht sachgerechte Eingriffe des Bestellers oder Dritter, sowie die Verwendung ungeeigneter Ersatzteile hat den Verlust der Garantie- und Mängelansprüche zur Folge.

8. Haftung:
8.1 Zwingende Bestimmungen der Produkthaftungsvorschriften bleiben unberührt.
8.2 Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Garantieverstößen, Personenschäden und soweit uns unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8.3 Sofern wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen, fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
8.4 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.5 Vorstehende Haftungsbegrenzungen wirken auch zugunsten unserer rechtsgeschäftlichen Vertreter, Arbeitnehmer, sowie sonstiger Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
8.6 Drohen Schäden einzutreten, hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Schäden, welche bei rechtzeitiger Unterrichtung nicht eingetreten wären, haben wir nicht zu ersetzen.
8.7 Zur Vermeidung von Folgeschäden - insbesondere durch Stillstand - hat der Besteller eine ausreichende Anzahl von Waren zu bevorraten. Gleiches gilt für Ersatzteile (aller Verschleißteile), Betriebsstoffe, etc.

9. Eigentumsvorbehalt:
9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden,
soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt:
9.2 Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung gegen uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers
an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt, pflegt und versichert das (Mit-) Eigentum unentgeltlich und stellt sicher, dass vom (Mit-) Eigentum keine Gefahr für Dritte ausgeht. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
9.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet (vgl. Ziffer 5.8.). Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Einbau, Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Ohne Einfluss auf die Abtretung bleibt der Umstand, ob der Einbau durch uns, den Besteller oder Erfüllungsgehilfen der
einen oder anderen Vertragspartei geleistet wird. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
9.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Durch den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Besteller.
9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Als mittelbarer Besitzer der
Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt eben so wenig wie in der Offenlegung der Sicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag.
9.6 Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und auf Verlangen
die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Urkunden zur Verfügung zu stellen.
9.7 Wir sind berechtigt die Vorbehaltsware und Werte des Bestellers, welche unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und nach erfolglosem Angebot einer angemessenen Ablösesumme freihändig zu verwerten.

10. Nichtabnahme - Annahmeverzug:
Bei Annahme- oder Abnahmeverzug des Bestellers steht uns nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen das Recht zu, entweder Annahme oder Abnahme des ganzen oder eines Teils der Auftragsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz
statt der Leistung zu verlangen. Neben den nachweisbaren Schadenspositionen im Einzelfall sind wir berechtigt, 15% des Nettoauftragswertes für Gemeinkosten und weitere 15% als entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines
nicht entstandenen oder geringeren Gemeinkostenaufwandes oder entgangenen Gewinns bleibt dem Besteller vorbehalten.

11. Zahlungsort - Gerichtsstand - Rechtswahl:
11.1 Zahlungsort ist Rees bei Aufträgen an Novoferm GmbH
11.2 Soweit der Besteller Unternehmer im Sinne des §14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, ist Bocholt ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Scheckprozesse. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Bestellers vorzugehen.
11.3 Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


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